Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Vertragsbestimmungen gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
  2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.
  3. Die Vertragsbestimmungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen.

II. Überlassenes Bildmaterial

  1. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
  2. Die überlassenen Datenträger bleiben Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
  3. Der Kunde darf die Datenträger an Dritte zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
  4. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 48 Stunden nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

III. Nutzungsrechte

  1. Die Übertragung der in IV nachführend aufgeführten Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars.
  2. Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur das in IV vereinbarte Nutzungsrecht
  3. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte müssen gesondert vereinbart werden.
  4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf andere Dritte zu übertragen.

IV. Gesonderte Vereinbarung der Nutzungsrechte

  1. Das individuell verhandelte Nutzungsrecht (einfaches; eingeschränkt ausschließliches; voll ausschließliches (exklusives); oder Full Buyout) geht nach Zahlung des vereinbarten Honorars an den Kunden über und gilt für die finale Bildauswahl.
  2. Der Fotograf behält sich das Recht vor, das Bildmaterial zum Zwecke der Präsentation seiner Unternehmung in Gestalt aller bekannten Nutzungsarten, insbesondere die Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung in Print- und Onlinemedien, zu verwenden.

V. Nichtgestattung der Weiterverarbeitung mit Künstlicher Intelligenz (KI-Nutzung) & Vorbehalt gesonderter Rechteeinräumung (KI-Add-On)

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, vom Fotografen überlassene Foto- und/oder Videowerke (nachfolgend „Material“) mittels Verfahren der künstlichen Intelligenz (KI) zu bearbeiten, zu verändern, zu ergänzen, zu optimieren, hochzuskalieren, farblich neu zu interpretieren, Personen oder Gegenstände im Material zu ersetzen, hinzuzufügen oder zu entfernen, oder das Material auf sonstige Weise durch KI-gestützte Software oder Dienste (z. B. Bildgeneratoren, Retusche-Tools mit KI-Funktionen, Gesichtsaustausch, Inpainting, Outpainting, Upscaling) weiterzuverarbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die KI lokal, cloudbasiert oder über Drittanbieter eingesetzt wird.
  2. Jegliche Nutzung von KI zur Weiterverarbeitung des Materials bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Die Einräumung eines solchen Rechts ist nicht im Basispreis enthalten, sondern kann nur durch ein gesondertes, kostenpflichtiges Add-On erworben werden. Dieses Add-On regelt gesondert Umfang, Vergütung und etwaige Nutzungsbeschränkungen.
  3. Eine stillschweigende Einräumung des Rechts zur KI-Nutzung ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen erweiterten Nutzungslizenz (z. B. für Werbezwecke, Webseite, Social Media, Print).

VI. Rohdaten-Upgrade

  1. Rohdaten (Fotos und Videos im RAW-Format wie z.B. „CR2“ bei Canon-Fotokameras oder Log-Material [z.B. S-Log3, V-Log] bei Videokameras) welche im Rahmen der Produktion erstellt wurden, können zusätzlich zu den ausgewählten und bearbeiteten Fotos und Videos käuflich erworben werden.
  2. Die ausgelieferten Rohdaten dürfen nur für den Zweck und im Rahmen der spezifischen Kampagne oder Produktion genutzt werden (z.B. um die Geschichte klarer auszuarbeiten oder um weitere Shots zu ergänzen). Davon ausgeschlossen ist jegliche Bearbeitung zu neuen Werken. Dies erfordert eine gesonderte Lizenz , die separat mit dem Fotografen verhandelt und vergütet werden muss.

VII. Haftung

  1. Rohdaten (Fotos und Videos im RAW-Format wie z.B. „CR2“ bei Canon-Fotokameras oder Log-Material [z.B. S-Log3, V-Log] bei Videokameras) welche im Rahmen der Produktion erstellt wurden, können zusätzlich zu den ausgewählten und bearbeiteten Fotos und Videos käuflich erworben werden.
  2. Die ausgelieferten Rohdaten dürfen nur für den Zweck und im Rahmen der spezifischen Kampagne oder Produktion genutzt werden (z.B. um die Geschichte klarer auszuarbeiten oder um weitere Shots zu ergänzen). Davon ausgeschlossen ist jegliche Bearbeitung zu neuen Werken. Dies erfordert eine gesonderte Lizenz , die separat mit dem Fotografen verhandelt und vergütet werden muss.
  3. Die Weitergabe von Rohdaten

VIII. Honorare

  1. Es gilt das vereinbarte Honorar zzgl. MWST
  2. Das Honorar gilt nur für die Nutzung des Bildmaterials zu dem in IV vereinbarten Zweck. Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren.
  3. Das vereinbarte Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
  4. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
  5. Fahrtkosten:  An- und Abreise werden mit 0,50 €/ km berechnet.

IX. Allgemeines

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
  2. Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz des Fotografen.